E Bike Leasing

Wir wollen Ihnen in diesem Text kurz vorstellen, was für E Bike Leasing Modelle es eigentlich gibt. Außerdem wollen wir Sie darüber informieren, was in Sachen Lohnsteuer zu beachten ist.
 
Die Beliebtheit von E Bikes als umweltfreundlicher Alternative zum PKW hat seit Jahren stetig zugenommen. Da wundert es nicht, dass mittlerweile viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern E Bikes als Dienstrad zur Verfügung stellen, und zwar im Rahmen eines Leasing-Modells. Vielen Menschen stellt sich die Frage, was im Rahmen derartiger Leasing-Modelle (lohn-) steuerlich zu beachten ist – vor allem dann, wenn man als Angestellter das E Bike am Ende der Leasing-Laufzeit käuflich erwerben möchte.
 
Hier gab es bislang einige Unsicherheiten, aber jetzt hat sich die Finanzverwaltung zu diesem Thema erstmals in einem bundeseinheitlichen Erlass eingehend geäußert.
 
Welche E Bike Leasing Modelle bzw. Leasing-Verträge gibt es?

  1. Einzelleasingverträge: Diese Verträge werden geschlossen zwischen dem Arbeitgeber, der in diesem Fall der Leasingnehmer ist und dem Leasinggeber. Bei diesen Verträgen gibt es eine feste Laufzeit, die in den meisten Fällen 36 Monate beträgt.
  2. Rahmenverträge: Werden geschlossen zwischen dem Arbeitgeber und einem Leasinganbieter, der die Abwicklung des E Bike Leasings umfassend und regelmäßig betreut.
  3. Nutzungsüberlassung: Ein Nutzungsüberlassungsvertrag über das geleaste (Dienst-) E Bike wird zwischen Arbeitgeber und Angestelltem für die Dauer der Laufzeit geschlossen (meist 36 Monate). Im Rahmen dieses Vertrags ist auch die private Nutzung des Dienst-E Bikes möglich.
  4. Geänderter Arbeitsvertrag: In einem geänderten Arbeitsvertrag wird einvernehmlich festgelegt, dass das Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer des Leasingvertrags um einen bestimmten Betrag (der in den meisten Fällen der Höhe der Leasingrate entspricht) vermindert wird – in diesem Fall spricht man von einer sog. Gehaltsumwandlung. Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Dienst-E Bike auch zur privaten Nutzung überlässt, gilt die sog. 1 Prozent Regelung (siehe unten).

In den meisten Leasing-Verträgen wird die Möglichkeit eingeräumt, dass der Arbeitnehmer zum Ende der Laufzeit das von ihm genutzte Dienst-E Bike vom Leasinggeber kaufen kann – in den meisten Fällen für 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises.


1 Prozent Regelung & Steuerliche Aspekte

Wenn ein Arbeitgeber einem Angestellten ein E Bike nicht nur als reines Dienstrad, sondern auch zur privaten Nutzung überlässt, gilt die 1 Prozent Regelung, wie sie bereits von Dienst-PKWs bekannt ist. Die 1 Prozent Regelung besagt, dass als monatlicher Durchschnittswert der Privatnutzung ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (zur Zeit der Inbetriebnahme des geleasten E Bikes) einschließlich der Umsatzsteuer festgelegt wird. Im Gegensatz zu Dienst-PKWs gibt es in diesem Fall allerdings keine zusätzliche 0,03 Prozent Regelung.

Wenn ein Arbeitgeber ein E Bike least und es einem Angestellten nicht nur als Dienstfahrzeug, sondern auch zur privaten Nutzung überlässt, so muss die Nutzungsüberlassung nach den oben aufgeführten steuerlichen Grundsätzen bewertet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Ein Anspruch auf die Überlassung eines Dienst E Bikes ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag bzw. aus einer anderen arbeitsrechtlichen Grundlage aus folgenden Gründen:

- Der Anspruch auf Überlassung des Dienst-E Bikes ist arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil.

- Der Anspruch auf Überlassung des Dienst-E Bikes ist innerhalb einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart.

Bei diesen Modellen muss grundsätzlich der Arbeitgeber (und nicht der Arbeitnehmer) der zivilrechtliche Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber sein.

Welche lohnsteuerlichen Aspekte gelten, wenn der Arbeitnehmer das E Bike zum Ende der Leasing-Laufzeit kaufen will?

Wenn ein Betroffener das geleaste E Bike nach Ende der Laufzeit von einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben kann, so muss der dadurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (von dritter Seite) angesetzt werden. Als Vergleichsmaßstab ist der, um übliche Preisnachlässe verminderte, Endpreis am jeweiligen Abgabeort heranzuziehen. Es ist zulässig, diesen üblichen Endpreis des geleasten E Bikes, welches dem Mitarbeiter nach 36 Monaten übereignet wird, zwecks Vereinfachung mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des jeweiligen Herstellers (bzw. eines Großhändlers oder Importeurs) zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des geleasten E Bikes einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten – das wären beispielsweise bei einem E Bike, das neu 2.599 Euro gekostet hätte, 1.000 Euro. Es ist möglich, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Dabei ist die Zahlung des Angestellten / Mitarbeiters abzuziehen. Wenn sie niedriger ausfallen sollte, bleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.

Übrigens: In der Praxis ist es oft so, dass pauschal der Ansatz eines Restwerts von 10 Prozent des jeweiligen E Bike Kaufpreises begehrt wird. Aufgrund des oben genannten neuen bundeseinheitlichen Erlasses dürfte der Nachweis eines derart geringen Restwerts allerdings nicht einfach sein.

Informationen zum Thema „Geldwerter Vorteil aus E Bike Leasing am Ende der Leasing-Laufzeit“ – eine Pauschalisierung ist möglich nach § 37b EStG

Aufgrund der Tatsache, dass die Übertragung eines E Bikes auf einen Angestellten oftmals zu einem geldwerten Vorteil führen könnte, hat die Verwaltung zum ersten Mal Stellung genommen zur Frage der Anwendung des § 37b Absatz 1 EStG durch den Leasinggeber und zur Höhe der Bemessungsgrundlage.

Interessant ist, dass die Verwaltung in ihrer Stellungnahme die Pauschalisierung ausdrücklich zulässt. Allerdings darf die Pauschalisierung nicht durch den Arbeitgeber, sondern nur durch den Zuwendenden selbst vorgenommen werden (Arbeitslohn von dritter Seite). Die Verwaltung will als Bemessungsgrundlage den gemeinen Wert ansetzen – und zwar aus dem Grund, dass dem Zuwendenden keine/geringe Aufwendungen entstanden sind. Zwecks Vereinfachung erlaubt die Verwaltung auch in diesem Fall eine Schätzung mit 40 Prozent der auf volle Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung für das jeweilige E Bike inkl. Umsatzsteuer. Es sei möglich, einen geringeren Wert nachzuweisen. Durch den Kaufpreis, den der Zuwendungsempfänger zu zahlen hat, wird die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommenssteuer gemindert.

Beispiel für die Berechnung eines geldwerten Vorteils

Wenn ein Arbeitnehmer das geleaste E Bike zum Ende der Leasing-Laufzeit käuflich erwirbt, entsteht dadurch häufig ein geldwerter Vorteil. Es ist allerdings möglich, diesen geldwerten Vorteil nach § 37b EStG durch den Leasinggeber (oder eine Verwertungsgesellschaft) mit 30 Prozent pauschal zu versteuern.

Beispielrechnung:

Listen-Neupreis des geleasten E Bikes: 2.599 Euro

Geschätzter Endpreis der Verwaltung nach einer Laufzeit von 3 Jahren / 40 Prozent x 2.500 Euro (gerundet): 1.000 Euro

Kaufpreis nach Ablauf einer Laufzeit von 36 Monaten (zehn Prozent des Neupreises): 259 Euro

Bemessungsgrundlage laut § 37b EStG: 741 Euro

Daraus ergibt sich folgende Pauschalsteuer laut § 37b EStG: 222 Euro
 
 
Diese Angaben ergeben sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. November 2017.

Alle Angaben ohne Gewähr.